Verkaufs- und Lieferbedingungen
Preise: Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich unfranko ab unseren Auslieferungslägern.
Versand und Lieferung erfolgen auf Rechnung, Vorkasse oder per PayPal und Gefahr des Käufers bzw. Empfängers. Die maßgebende Gewichtsaufstellung erfolgt auf der Versandstelle des Verkäufers bzw. Herstellers, soweit der Käufer nicht auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.
Zahlung: Unsere Rechnungen sind zahlbar spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Unsere Vertreter dürfen Gelder nur gegen Vorweisung einer Inkasso-Vollmacht kassieren. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken jeweils für ungedeckte Kredite berechneten Zinsen und sonstigen Spesen in EUR in Anrechnung gebracht. Zahlungen in Schecks gelten erst als Zahlung, wenn diese restlos eingelöst sind.
Beanstandungen: Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel des Verkäufers unverzüglich anzuzeigen. Es gilt §377 HGB. Beanstandungen sind so vollständig zu erheben, dass der Verkäufer die Berechtigung der Reklamation einwandfrei nachprüfen kann. Die Ware muss sich noch im Behälter bzw. in ihrer Originalumhüllung befinden. Die Berechtigung der Beanstandung entscheidet nach Prüfung bei Handelswaren der jeweilige Hersteller, sonder der Verkäufer. Beanstandungen haben schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen. Wird die Ware nicht rechtzeitig beanstandet, gilt sie als genehmigt. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufbetrages. Rücksendungen dürfen ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht erfolgen.
Gewährleistung: Wir haften nur für Mängel vor Verarbeitung oder Vermischung der Waren. Die Haftung geht auf mangelfreie Lieferung einer gleichen oder gleichartigen Ware oder auf Wandlung. Eine Haftung auf Schadenersatz besteht nur, wenn wir dem Käufer in einem an ihn gerichteten Schreiben erklärt haben, wir wollten ihn gerade gegen solche Mängel absichern, die sich aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ergeben. Eine in einem solchen Schreiben erklärte Haftungsbegrenzung ist auch der Höhe nach für beide Teile verbindlich. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Folgeschäden jeder Art, sind ausgeschlossen.
Auskünfte und Beratung: Unsere Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsrichtlinien, Produkt- und Leistungsangaben und sonstige technische Aussagen sind nur allgemeine Richtlinien; sie beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne §443 BGB dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke und der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Anwender die eigene Erprobung; unsere kostenlose anwendungstechnische Beratung ist unverbindlicher Art.
Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Wir behalten uns das Eigentum an der Vorbehaltsware auch bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen.
3. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. und 2.
4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. und 2.
5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug der Bezahlung der gesicherten Forderungen ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterverarbeitung gem. den Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. und 2.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
9. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring - Geschäften, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen.
11. Übersteigt der wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen im nichtkaufmännischen Verkehr gem. Ziff. 1 und im kaufmännischen Verkehr gem. Ziff. 2 insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers - insbesondere Verzug der Zahlung der gesicherten Forderungen oder Zahlungseinstellung - ist der Lieferer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersuchen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Abzahlungsgesetzt Anwenudg findet.
13. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, ,in dessen Bereich sich auch die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung der Unwirksamkeit oder zur Erhaltung der Wirksamkeit erforderlich sind.
Erfüllungsort für Lieferung, Abnahme und Zahlung ist Ahaus. Als Gerichtsstand gilt Ahaus als vereinbart. Alle Nebenabsprachen, soweit sie unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betreffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen stellen einen wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages dar und gelten auch durch Stillschweigen als angenommen.
Gültig ab 02/2020